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INFORMATIONEN FÜR EXISTENZGRÜNDER

Private Arbeitsvermittlung

Es gibt in Deutschland den Beruf Arbeitsvermittler im Dienste der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise der ARGEn ( Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II) sowie die freien privaten Arbeitsvermittler und Personalvermittler/Personalberater.

1. Was ist Arbeitsvermittlung, was Personalvermittlung/Personalberatung?
2. Rechtliche Voraussetzung für die Arbeitsvermittlung
3. Was ist zu beachten bei privater Arbeitsvermittlung?
3.1 Kosten und Vertragsabschluss
3.2 Ungültige Verträge
3.3 Besonderheiten bei der Vermittlung Auszubildender
4. Wer hat Anspruch auf Vermittlung mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
4.1 Voraussetzungen der Zahlung aus dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
4.2 Antrag an die Arbeitsagentur auf Zahlung der Vergütung

1. Was ist Arbeitsvermittlung?

Arbeitsvermittler sind im Wesentlichen in der Bundesagentur für Arbeit bzw. in den ARGEn tätig und beraten dort Arbeitslose und andere Ratsuchende. Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen (§ 35 Absatz 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches, drittes Buch (SGB III)). 1994 fiel das Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit und 2002 die Erlaubnispflicht.

Seitdem ist die private Arbeitsvermittlung ein freies Gewerbe. Private Arbeitsvermittler arbeiten gewöhnlich auf Provisionsbasis oder als Dienstleister von Firmen, die Mitarbeiter suchen. Sie können auch gegen von der Arbeitsagentur ausgegebene Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine im Wert von grundsätzlich 2.000 Euro (in Ausnahmefällen bis zu 2.500 Euro vermitteln. Ihre Dienstleistungen bestehen bei der Vermittlung gegen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein auch in Hilfen gegenüber dem Bewerber - wie Profiling und Erstellung von Bewerbungsunterlagen – diese Leistungen sind bei einer Vermittlung nach § 421g SGB III sogar kostenlos durch den Arbeitsvermittler zu erbringen. Der Begriff des Arbeitsvermittlers hat sich lebenspraktisch für Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit und für solche Arbeitsvermittler etabliert, die vor allem einfache sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse aus der Arbeitslosigkeit heraus vermitteln.

Arbeitsvermittlung wird häufig mit der Personalvermittlung/ Personalberatung gleichgesetzt. Jedoch sind hier die Perspektiven unterschiedlich. In der Regel wird die Personalvermittlung/ Personalberatung durch den Arbeitgeber bezahlt. Deshalb steht das Stellen- und Anforderungsprofil im Mittelpunkt der Tätigkeit. Als Personalvermittler/ Personalberater wird bezeichnet, wer gewerbsmäßig offene Stellenangebote akquiriert, ein Besetzungsbild anfertigt, dieses mit vorhandenen Bewerbern abgleicht, gegebenenfalls ein Profiling durchführt und versucht Anbieter und Nachfrager zu einem Vertragsabschluss für ein Beschäftigungsverhältnis zu führen. Auftraggeber kann auch der Stellensuchende sein. Der Begriff des Personalberaters (auch "Headhunter" oder branchenintern "Executive Searcher" genannt) ist zumeist im Bereich der Führungskräftevermittlung tätig.
Die Personalvermittlung ist vertragsrechtlich als Maklervertrag einzuordnen.

2. Rechtliche Voraussetzung für Arbeitsvermittlung

Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft kann als Vermittler am Markt tätig werden. Voraussetzung ist die Anzeige beim Gewerbeamt (§ 14 Absatz 1 Gewerbeordnung GewO).

Rechtsgrundlage:

  • Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002
  • Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003
  • Viertes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19. November 2004

3. Was ist zu beachten bei der privaten Arbeitsvermittlung gegen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein?

3.1 Kosten und Vertragsabschluss

Schriftlicher Vertrag zwischen Vermittler und Arbeitssuchenden

  • Regelung der Vergütung
  • Begrenzung der Vergütung

Wird ein arbeitslos gemeldeter Arbeitnehmer gegen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vermittelt, darf die vereinbarte Vergütung einschließlich der Umsatzsteuer höchstens 2.000 Euro (in Ausnahmefällen 2.500 Euro) betragen.

Mitteilung des Vertragsinhaltes in Textform an den Arbeitssuchenden. Wichtig: Der Vermittler darf keinen Vorschuss verlangen bzw. entgegennehmen.

3.2 Ungültige Verträge

Der Vermittlungsvertrag ist ungültig, wenn:

  • die Höchstgrenzen der Vermittlungsvergütung überschritten werden,
  • Vergütungen für Leistungen entgegengenommen werden, die zur Leistung der Vermittlung gehören, zum Beispiel Vergütung für Tests, die die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitssuchenden betreffen,
  • die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird,
  • der Arbeitssuchende, der Arbeitgeber oder ein Auszubildender sich verpflichtet, sich nur eines bestimmten Vermittlers zu bedienen

Wichtig: Der Anspruch auf die Vergütung besteht nur, wenn infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.

3.3 Besonderheiten bei der Vermittlung Auszubildender

Für die Vermittlung von Auszubildenden gelten neben den allgemeinen Voraussetzungen folgende Besonderheiten:

  • Leistungen für die Vermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen werden (§ 296a SGB III). Wird entgegen dieser Vorschrift eine solche Vereinbarung zwischen dem Vermittler und dem Ausbildungssuchenden geschlossen, ist diese unwirksam.
  • Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Vermittler, die eine Zahlung des Ausbildungssuchenden festschreiben oder erzielen sollen, sind unwirksam.

4. Wer hat Anspruch auf eine Vermittlung mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (§§ 421g ff. SGB III)?

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ist eine Weiterentwicklung des früheren Vermittlungsgutscheins, der bis zum 31.03.2012 ausgegeben wurde.

Nach § 45 Abs. 4 SGB III kann für jede Person, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sucht, die Agentur für Arbeit einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausstellen. Die Ausstellung liegt im Ermessen der Arbeitagentur. Für den Gutschein kommen auch AlgII- Bezieher in Betracht (§ 45 Abs. 4 SGB III, i.V.m. § 16 Abs. 1 SGB II). Auch während der Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung kann ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgestellt werden.
Einen Rechtsanspruch auf Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein besteht dann, wenn Bezieher von Arbeitslosengeld I noch nicht durch die Arbeitsagentur vermittelt wurden, obwohl sie innerhalb von drei Monaten bereits mindestens sechs Wochen arbeitslos waren 8§ 45 Abs. 7 SGB III).

4.1 Voraussetzungen der Zahlung aus dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

  • Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich
  • Vermittlung innerhalb von drei Monaten nach Vermittlungsgutscheinausstellung.

4.2 Antrag an die Agentur für Arbeit auf Zahlung der Vergütung

Die Vergütung des Vermittlers wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Der Vermittler bekommt die Vergütung unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Die Zahlung der ersten Rate bzw. des einmaligen Betrages von 1.000 Euro und ggf. des Restbetrages muss vom Vermittler jeweils bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, die den Vermittlungsgutschein ausgestellt hat. Die Antragsformulare können dem Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de abgerufen werden.

Eine Vergütungszahlung aus dem Gutschein erfolgt nicht, wenn:

  • die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosenmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war (dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung schwerbehinderter Menschen handelt),
  • der Arbeitsvermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.



 
 

DOKUMENT-NR. 11363

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