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Tierschutzgesetz (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/)
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Das Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes enthält eine Reihe von Sachkundeanforderungen. Von Bedeutung ist hierbei insbesondere die Änderung des § 11 Tierschutz. Nunmehr wird zum Beispiel die Tierhaltung auch dann der Erlaubnispflicht unterstellt, wenn die Schaustellung der Tiere nicht gewerbsmäßig betrieben wird (Tierhaltung in zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen).
Auch das Züchten oder Halten von Wirbeltieren zu bestimmten Zwecken wie Versuchszwecken, wird der Erlaubnispflicht unterstellt. Ebenso ist der Handel mit Papageien und Sittichen sowie der Handel mit Wirbeltieren nach dem Tierschutzgesetz erlaubnispflichtig. Das gleiche gilt für die Ausbildung von Schutzhunden. Auch gewerbsmäßige Händler mit landwirtschaftlichen Nutztieren und Schlachttieren müssen nun Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen. Ebenso müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein. Es wird auch eine Erlaubnispflicht für Personen, die gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen, eingeführt.
Für die Erlaubnis müssen persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten sowie bestimmte räumliche Voraussetzungen nachgewiesen werden.
Die Erlaubnis erteilen die Veterinärämter der zuständigen Städte oder Landkreise.
Nach § 11 Abs. 5 haben Personen, die gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln, sicherzustellen, dass die für sie im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihnen gegenüber vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ihre Sachkunde nachweisen. Der Nachweis kann aufgrund der Ausbildung, des bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder der entsprechenden Unterrichtung erbracht werden. Nach der Gesetzesbegründung ist es geboten, dass alle im Verkauf tätigen Personen, den Kunden insbesondere die unterschiedlichen Ansprüche und Lebensbedingungen der verschiedenen Tierarten, die Risiken einer Krankheitsübertragung sowie die auf den Tierhalter zukommenden Pflichten vermitteln.
Sofern die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeit nicht aufgrund der Ausbildung oder durch den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren erworben wurden, ist das Verkaufspersonal entsprechend zu unterrichten. Hierfür kommen betriebs- oder verbandsinterne Maßnahmen, aber auch Unterrichtungen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden in Frage. Weitere Einzelheiten können zu gegebener Zeit in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Gesetzes geregelt werden. Das Unterrichtungsverfahren sollte sich laut Gesetzesbegründung gezielt am Informationsbedarf des Verkaufspersonals orientieren und z. B. in einem Zoofachgeschäft üblichen Zuschnitts in der Regel 30 Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
Auch für die berufs- oder gewerbsmäßige regelmäßige Betäubung oder Tötung von Wirbeltieren wird ein Sachkundenachweis eingeführt.
Da das Änderungsgesetz sehr umfangreich ist, hier nur eine Auswahl der Neuerungen:
Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
§ 11 Wer
gewerbsmäßig
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten, mit Wirbeltieren handeln, einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstaben a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitung für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtung, Stoffe oder Zubereitung, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.
Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden
die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.
Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme diese Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.
§ 11 a Wer
Wirbeltiere nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wildlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.
Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass ihre Identität festgestellt werden kann; Affen und Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechenden dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnung und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, dass Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs.1 oder § 10a genannten Zwecken oder Wirbeltieren nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzung des § 9 Abs.2 Nr. 7 erfüllt sind.
§ 11 b
Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnischen veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erheblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen
a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder mit Leiden verbundene erheblich bedingte Aggressionssteigerung auftreten oder
b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren
Leiden oder Schäden führen.
Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muss, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken.
§ 11 c
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.
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