Wenn Sie Verlagserzeugnisse herstellen und vertreiben wollen, sind Sie grundsätzlich gewerblich tätig und benötigen nach der Gewerbeordnung einen Gewerbeschein. Sie müssen also den Beginn dieser Tätigkeit - ebenso wie spätere wesentliche Veränderungen (zum Beispiel bei Betriebsverlagerung) - bei dem für Ihren Betriebssitz zuständigen Gewerbeamt anmelden. Sie benötigen keine Zulassung.
Wissenswertes, wenn Sie einen Verlag gründen wollen:
ISBN für Bücher
Die "International Standard Buch Nummer" (ISBN) ist eine zehnstellige Zahlenkombination, die jedes Buch eindeutig identifiziert. Sie begleitet das Verlagsprodukt von seiner Herstellung an und dient dazu, die Registrierung zu vereinheitlichen und die Abwicklung der Bestellungen zu erleichtern. Die ISBN wird bei dem MVB Marketing- und Verlagsservice des Buchhandels beantragt.
ISSN für Zeitschriften und Zeitungen
Die "International Standard Serial Number" (ISSN) dient der Identifikation von Zeitungen, Zeitschriften und Schriftenreihen, den sogenannte fortlaufenden Sammelwerken. Diese achtstellige Zahl kann bei der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt (Main) angefordert werden (kostenfrei).
VLB-Verzeichnis lieferbarer Bücher
Ein wichtiger Bestandteil der buchhändlerischen Logistik ist das "Verzeichnis lieferbarer Bücher" (VLB), das auf der ISBN aufbaut. Sie sollten sich mit dem MVB Marketing- und Verlagsservice des Buchhandels in Verbindung setzen, damit Ihre Publikationen in das Verzeichnis aufgenommen werden. Das VLB ist das Standardnachschlagewerk für Bücher und wird als Buch, CD-ROM und im Internet herausgegeben.
Autorenvertrag
Grundsätzlich sollten Sie mit Ihren Autoren einen schriftlichen Vertrag abschließen, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar regelt. Ein entsprechender Normvertrag kann beim Börsenverein des Deutschen Buchhandels angefordert werden.
Titelschutz/Titelschutz-Anzeige
Eine wesentliche Rolle bei der Verlagstätigkeit spielt der Titelschutz. Wenn Sie Zeitungen/Zeitschriften verlegen, prüfen Sie zuerst, ob der vorgesehene Titel nicht bereits anderweitig benutzt wird. Hierfür empfiehlt sich eine Recherche im Nachschlagewerk "STAMM - Leitfaden durch Presse und Werbung" (Stamm-Leitfaden) Sie können darüber hinaus ein bibliografisches Auskunftsbüro einschalten, das gegen Gebühr ermittelt, ob ein Titel schon in Gebrauch ist. Ergibt die Recherche, dass der von Ihnen gewählte Titel noch frei ist, können Sie eine so genannte Titelschutz-Anzeige ("Unter Hinweis auf Paragraf 5 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für ...") schalten.
Zur Überprüfung, ob ein gewählter Buch-Titel noch frei ist, empfiehlt sich eine entsprechende Anfrage bei der Deutschen Nationalbibliothek. Eine Titelschutz-Anzeige erfolgt dann in aller Regel im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel.
Pflichtexemplarrecht
Jeder gewerbliche oder nicht gewerbliche Verleger in der Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, von seinen Veröffentlichungen zwei Pflichtexemplare kostenlos an Die Deutsche Nationalbibliothek abzuliefern (siehe Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek, Paragraph 14).
Parallel dazu wird im schleswig-holsteinischen Presserecht die Pflichtabgabe des Landes Schleswig-Holstein geregelt (Landespressegesetz Schleswig-Holstein).
Gesetze
Es ist empfehlenswert, insbesondere folgende Gesetzestexte einzusehen:
- Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Schleswig-holsteinisches Gesetz über Freiheit und Rechte der Presse