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Arbeitgeber können zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten von der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Trägern der Grundsicherung erhalten.
Die Förderhöhe und Dauer richtet sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Es ist eine Ermessenleistung der Arbeitsagentur.
Die max. Höhe des Zuschusses, der dem Arbeitgeber gewährt werden kann, beträgt 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Er kann für die Dauer von längstens zwölf Monaten gezahlt werden, wobei die Auszahlung monatlich erfolgt.
Für ältere, schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann der Leistungsumfang erweitert werden.
Eingliederungszuschüsse sind unbedingt vor Einstellung des neuen Mitarbeiters bei der Agentur für Arbeit des Firmensitzes zu beantragen. Sie können mit Ihrem Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit telefonisch oder schriftlich Kontakt aufnehmen oder die bundesweit einheitliche Telefonnummer des Arbeitgeber-Services der Bundesagentur für Arbeit unter 01801 664466 (Festnetzpreis 3,9 ct/min oder Mobilfunk nicht mehr als 42 ct/min) nutzen.
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