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ARGE/ JOBCENTER

Förderung und Zuschüsse für Arbeitslosengeld II-Empfänger

Existenzgründer, die sich aus dem Arbeitslosengeld-II Bezug selbständig machen, erhalten durch die ARGE/ Jobcenter Unterstützung in Form eines laufenden Zuschusses (Einstiegsgeld) oder auch durch ein Investitionsdarlehen. Näheres erfahren Sie hier.

Einstiegsgeld (§ 16 b SGB II)

Für den Start in die Selbständigkeit kann ein Zuschuss in Form des Einstiegsgeldes gezahlt werden. Dieser Zuschuss wird zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden. Er soll ein Anreiz und finanzielle Hilfe zur „Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt” sein.
Nachteil des Einstiegsgeldes ist, dass der Hinzuverdienst, der aus der Selbständigkeit zukünftig entsteht, zu einem großen Teil mit dem Arbeitslosegeld II verrechnet wird. Trotzdem: das Einstiegsgeld bietet die Möglichkeit, sich schrittweise mehr Selbstbestimmung zu erarbeiten und aus dem Arbeitslosengeld II zu lösen.
Der Antrag auf Einstiegsgeld ist vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der jeweiligen ARGE zu stellen.
Die Höhe des Einstiegsgeldes richtet sich nach der jeweiligen Situation des Antragstellers. Für die Bemessung der Höhe werden Kriterien wie die Dauer der Arbeitslosigkeit und Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

Hinweise zu der Berechnung finden Sie in der Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld (ESGV).

Beispiel: das Einstiegsgeld für einen alleinstehenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beträgt dabei höchstens 50 Prozent der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, das sind aktuell 359 Euro (§ 20 Absatz 2 SGB II). Das Einstiegsgeld wird höchstens für die Dauer von 24 Monaten gewährt.

Voraussetzung für die Gewährung von Einstiegsgeld ist die wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens und dass die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Eventuell werden für die Gewährung des Einstiegsgeldes von der ARGE Unterlagen wie ein vollständiger Businessplan (Unternehmenskonzept) verlangt.

Informationen zur Erstellung eines Businessplans finden Sie unter Gründungskonzept.

An 19 Standorten in Schleswig-Holstein sind seit 2008 Projekte für Arbeitslosengeld I und II-Empfänger ins Leben gerufen worden, die Vorbereitungsseminare und Workshops sowie begleitende Beratung anbieten. Die Teilnahme ist für Gründungswillige kostenfrei, wenn die ARGE die Maßnahme befürwortet. Unter "externe Links" finden Sie einige Projekte in Schleswig-Holstein.

Tipp: Sprechen Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner bei der ARGE gezielt auf eine Vorbereitungsmaßnahme an.

Darlehen oder Zuschüsse (§ 16c Absatz 2 SGB II)

Neben dem Einstiegsgeld hat die ARGE die Möglichkeit, Zuschüsse oder Darlehen für die Beschaffung von Sachgütern zu gewähren, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind.
Ziel dieser Förderung ist es, dass die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums überwunden beziehungsweise verringert werden kann (Tragfähigkeit). Insgesamt dürfen die Zuschüsse einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen und können einmalig oder in monatlichen Raten gewährt werden.
Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der Existenzgründungsidee geben die IHKs in Schleswig-Holstein fachliche Stellungnahmen ab.

Tipp: Sprechen Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner bei der ARGE auf diese finanzielle Hilfeleistung an. Ihr Ansprechpartner vermittelt Ihnen dann einen Termin mit uns, in welchem wir das Investitionsvorhaben mit Ihnen besprechen und eine Einschätzung abgeben.

 
 

DOKUMENT-NR. 28614

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