Externe Links
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Die Agentur für Arbeit (Link: http://www.arbeitsagentur.de)
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Link: http://www.bmas.de)
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Seit 2006 können sich auch Unternehmer freiwillig gegen Arbeitslosigkeit gesetzlich versichern. Nähere Informationen gibt Ihnen unser Merkblatt.
Einführung
In 2006 ist eine gesetzliche Regelung in Kraft getreten, nach der bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung eröffnet wird.
Grundsätzlich waren nach bisherigem Recht lediglich Angestellte und Arbeiter gesetzlich gegen Arbeitslosigkeit versichert. Selbständig tätigen Personen war der Zugang zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung verwehrt, so dass es diesen Personen überlassen blieb, sich privat gegen das Risiko des Jobverlustes abzusichern.
Durch die Neuregelung können nunmehr unter anderem auch selbständig tätige Personen (Gewerbetreibende und Freiberufler) freiwillig der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung beitreten. Die neue gesetzliche Regelung ermöglicht, einen unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bereits bestehenden gesetzlichen Arbeitslosenversicherungsschutz später in der Selbständigkeit weiterhin aufrecht zu erhalten.
Der neue § 28a Sozialgesetzbuch III bestimmt die konkreten Voraussetzungen zur Weiterversicherung:
Berechtigter Personenkreis und Aufnahmevoraussetzungen
Voraussetzungen:
Beitragshöhe
Der monatliche Beitragssatz für Selbständige beträgt in den alten Bundesländern in 2011 rund 38 Euro (gegenüber 34 Euro in den neuen Bundesländern). Im Jahr 2012 wird sich die Beitragshöhe auf 78,75 Euro erhöhen. Für Existenzgründer gilt in den ersten zwölf Monaten ihrer Selbständigkeit der halbe Beitragssatz.
In die Beitragsberechnung fließen mehrere Berechnungsgrößen ein (zum Beispiel allgemeine Einkommensentwicklung, Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung), die sich voraussichtlich zukünftig ändern und dann eine weitere Erhöhung nach sich ziehen können.
Höhe des (zukünftigen) Arbeitslosengeldes
Wird die selbständige Tätigkeit beendet und tritt danach Arbeitslosigkeit ein, so entsteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosenmeldung mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde. Die Zeit der versicherungspflichtigen Arbeitnehmertätigkeit wird dabei gegebenenfalls mitberücksichtigt. Es ist also nicht unbedingt erforderlich, dass der Antragsteller erneut eine 12-monatige Anwartschaftszeit abwarten muss, um Arbeitslosengeld zu beziehen.
Bei Arbeitslosen, die in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung als Selbständiger freiwillig weiterversichert waren, orientiert sich die Höhe des Arbeitslosengeldes an einem fiktiven Arbeitsentgelt. Die Höhe des fiktiven Arbeitsentgelts ist unter anderem von der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für den Arbeitslosen richten, und der für die Ausübung dieser Beschäftigung erforderlichen Qualifikation abhängig.
Restansprüche geltend machen?
Selbständige, die vor ihrer Selbständigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und bereits Arbeitslosengeld bezogen haben, haben einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld (§ 147 SGB III), wenn seit der erstmaligen Entstehung dieses Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind. Dieser Restanspruch und der neu erworbene Anspruch durch die freiwillige Weiterversicherung werden zu einem dem Alter entsprechenden Gesamthöchstanspruch zusammengerechnet.
Beispiel: Sie haben vor Ihrer Selbständigkeit Arbeitslosengeld bezogen und sind mit dem Gründungszuschuss in die Selbständigkeit gestartet; bei Ende des Leistungsbezuges betrug die Dauer des noch nicht verbrauchten Anspruchs elf Monate. Während Ihrer beruflichen Selbständigkeit haben Sie zwölf Monate lang Beiträge an die freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeführt. Daraus ergibt sich eine Gesamtbezugsdauer von acht Monaten (elf Monate Restanspruch minus neun Monate Gründungszuschuss = zwei Monate plus sechs Monate Anspruch durch freiwillige Arbeitslosenversicherung = acht Monate).
Eintritt der Selbständigkeit
Nicht abschließend geklärt ist, wann bei selbständig tätigen Personen überhaupt Arbeitslosigkeit eintritt. Diese Frage wird von der Bundesagentur für Arbeit leider noch nicht einheitlich beurteilt. Es empfiehlt sich daher, der zuständigen Agentur für Arbeit sämtliche Belege und Nachweise vorzulegen, aus denen sich glaubhaft die Erwerbslosigkeit ergibt. Während bei Gewerbetreibenden die Gewerbeabmeldung ein wichtiges Indiz hierfür ist, fällt die Beurteilung bei Freiberuflern schwieriger aus. Fraglich ist insbesondere, ob sich eine selbständig tätige Person bei einer mehrwöchigen Auftragsflaute arbeitslos melden kann, um dann für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld I zu beziehen. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I dürfte aber nur bei einer tatsächlichen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit bestehen, also wohl nicht allein bei einer längeren Auftragsflaute. In jedem Falle sollte sich der betroffene Unternehmer im konkreten Einzelfall direkt bei der zuständigen Agentur für Arbeit informieren.
Sofern die selbständige Tätigkeit lediglich unter die zeitliche Grenze von 15 Wochenstunden herabfällt, so tritt durch diesen Umstand allein noch keine Arbeitslosigkeit ein. Es endet grundsätzlich nur das Versicherungspflichtverhältnis mit der Folge, dass ein Anspruch auf Weiterversicherung nunmehr ausscheidet. Spiegelbildlich dazu fallen damit keine weiteren Beitragszahlungen mehr an. Sobald die Grenze von 15 Wochenstunden wieder erreicht wird, kann ein erneuter Antrag auf Weiterversicherung gestellt werden.
Kündigung
Wer ab 1. Januar 2011 als neues Mitglied in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach fünf Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen.
Stand: Dezember 2011
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