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Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer (Dokument-Nr.: 3253)
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Qualifizierungs- und Coachingangebote
(PDF, 4,950 KB) (Dokument-Nr.: 90606)
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Existenzgründer, die aus dem Arbeitslosengeld I heraus gründen, können den Gründungszuschuss bei ihrer Agentur für Arbeit beantragen, wenn sie sich mit einer tragfähigen Geschäftsidee selbständig machen.
Der Gründungszuschuss umfasst zwei Phasen:
Weder auf die erste Phase, noch auf die zweite Phase der Förderung besteht ein Rechtsanspruch. Es handelt sich vielmehr um eine Ermessensleistung der Arbeitsagentur.
Fördervoraussetzungen zur Beantragung der ersten Phase sind:
a) Der Existenzgründer muss mindestens noch 150 Tage (Rest-) Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.
b) Der Businessplan des Existenzgründers wurde von einer fachkundigen Stelle mit einem positiven Ergebnis auf Tragfähigkeit geprüft.
c) Der Existenzgründer muss seine persönliche Eignung für sein Vorhaben nachweisen. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung kann die Arbeitsagentur die Teilnahme an den Vorbereitungsmaßnahmen zur Existenzgründung verlangen.
Fachkundige Stellen zur Beurteilung der Tragfähigkeit des Businessplanes sind:
Antragsteller haben grundsätzlich die freie Wahl der fachkundigen Stelle.
Um eine Stellungnahme zu erhalten, sind folgende Unterlagen notwendig:
Auf unsere Internetseiten in der Rubrik "Gründen aus der Arbeitslosigkeit" finden Sie unter der Dokument-Nummer 4505 weitere Informationen und Hilfestellungen für eine fachkundige Stellungnahme der IHKs.
Bei der Tragfähigkeitsprüfung wird das Gründungskonzept auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit geprüft. Entscheidend ist, ob mit der Geschäftsidee eine tragfähige Vollexistenz erreicht werden kann, das heißt, ob der Gründer nach einer Anlaufphase von der Umsetzung der Geschäftsidee leben kann. Nebenerwerbsgründungen oder Zuerwerbe zum Familieneinkommen werden mit dem Gründungszuschuss nicht gefördert.
Förderungsrechtliche Fragen sollten zuerst mit der zuständigen Agentur für Arbeit geklärt werden. Diese prüft zunächst den Anspruch auf Arbeitslosengeld I (falls noch nicht beantragt), dort ist auch der Antrag auf Gründungszuschuss zu stellen. In einem zweiten Schritt wählt der Existenzgründer einen Ansprechpartner für die fachliche Stellungnahme.
Die zweite Förderphase beginnt nach Ablauf der ersten sechs Monate nicht automatisch, sondern muss bei der Arbeitsagentur erneut beantragt werden.
Neben dem Antrag ist es notwendig, anhand geeigneter Unterlagen die bisherige Geschäftstätigkeit nachzuweisen (zum Beispiel schriftlicher Bericht über die unternehmerischen Tätigkeiten und Ausblick auf die Geschäftsentwicklung der nächsten Monate, Übersicht zu Einnahmen und Ausgaben, Auftragseingängen oder Bemühungen zum Erhalt von Aufträgen).
Bei begründeten Zweifeln kann die Arbeitsagentur erneut die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Hat der Existenzgründer bei Beginn der Selbständigkeit noch einen Arbeitslosengeldanspruch von mehr als 150 Tagen, so verbraucht sich dieser durch die einsetzende Zahlung des Gründungszuschusses eins zu eins. Damit wird ein Wiederaufleben des Arbeitslosengeld I-Anspruches fast gänzlich ausgeschlossen (außer: die Zeit der Selbständigkeit ist nur ganz kurz). Es kann sich daher lohnen, freiwillig Mitglied in der Arbeitslosenversicherung für Selbständige zu werden und so einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld I aufzubauen.
Wenn aus einer gekündigten Anstellung heraus gegründet wird, kann bereits zwei Tage nach dem letzten Arbeitstag eine Selbständigkeit begonnen werden. Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen oder einem Aufhebungsvertrag zustimmen, erhalten in einer Sperrzeit von in der Regel drei Monaten keine Förderung.
Die geförderte Selbständigkeit kann jederzeit beendet werden oder nur noch nebenberuflich (weniger als 15 Stunden pro Woche) fortgesetzt werden - beides führt zu einem Abbruch der Förderung. Bis dahin gezahlte Förderung muss nicht zurückgezahlt werden. Berücksichtigen Sie aber, dass innerhalb der folgenden 24 Monate nicht erneut Gründungsförderung beantragt werden kann.
Damit sich arbeitslose Gründungswillige gezielt auf Ihre Gründung vorbereiten können, bietet das Land Schleswig-Holstein in so genannten "Gründungs-Camps" gezielte Vorbereitungsunterstützung an.
Sprechen Sie Ihre Arbeitsagentur oder Arge auf die Teilnahme an diesen Qualifizierungs- und Coachingangeboten an.
Eine Übersicht der Camps und deren regionale Einzugsgebiete entnehmen Sie dem anliegenden Flyer.
Mit dem IHK-Mentor stellt Ihnen die IHK Schleswig-Holstein ein Informations- und Planungsinstrument online zur Verfügung, mit dem Sie sich allgemein und branchenspezifisch informieren und im interaktiven Gründungsdialog ihren Businessplan erstellen können. externer Link
© Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern zu Flensburg, zu Kiel und zu Lübeck
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