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AUSGLEICH FÜR ENTGELTVERLUSTE

Kurzarbeitergeld - Sinnvolles Instrument in der Krise

In wirtschaftlichen Krisenzeiten sehen viele Unternehmer Entlassungen als einzigen Ausweg, um die konjunkturelle Schwächephase zu überstehen. Doch es gibt eine sinnvolle Alternative: Kurzarbeit hilft Firmen, die von vorübergehendem Arbeitsausfall betroffen sind. Kurzarbeitergeld gleicht die für die Arbeitnehmer entstandenen Entgeltverluste angemessen aus. Kündigungen lassen sich auf diese Weise vermeiden.

Was ist Kurzarbeit?

Konjunkturell bedingte Kurzarbeit ermöglicht dem Arbeitgeber, seine Mitarbeiter auch dann weiter zu beschäftigen, wenn in wirtschaftlichen Krisenzeiten zu wenige Aufträge vorliegen. Statt Arbeitnehmer entlassen zu müssen, können Unternehmer im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Kurzarbeit einführen. In Firmen ohne Betriebsrat ist die Zustimmung aller betroffenen Mitarbeiter nötig. Kurzarbeit wird bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) angezeigt. Das Unternehmen muss dazu betriebsbezogen von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen sein, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Erfüllen die Firmen die dafür nötigen Voraussetzungen, erstattet die BA einen Teil des Arbeitsentgelts (=Kurzarbeitergeld). Neben konjunktureller Kurzarbeit gibt es noch zwei Sonderformen der Kurzarbeit: die Saison-Kurzarbeit, vor allem im Baugewerbe, und die Transfer-Kurzarbeit im Rahmen von betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen.

Was sind die Vorteile von Kurzarbeit?

Kündigungen werden in wirtschaftlich schweren Zeiten vermieden, so dass Betriebe keine gut ausgebildeten und eingearbeiteten Mitarbeiter entlassen müssen. Zudem werden Unternehmen von Personalkosten entlastet. Stattdessen kann die arbeitsfreie Zeit für die Weiterbildung der Mitarbeiter genutzt werden. Davon profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer: Qualifizierung bringt Wettbewerbsvorteile und Innovationskraft für die Unternehmen einerseits sowie Zusatzqualifikationen und Aufstiegschancen für die Arbeitnehmer andererseits. Vor allem ältere und gering qualifizierte Mitarbeiter können durch Weiterbildung ihr Risiko, langfristig arbeitslos zu werden, senken. Wer kurzarbeitet hält zudem seine Ansprüche auf Sozialleistungen aufrecht.

Wie viel Geld erhalten die Arbeitnehmer in der Kurzarbeitsphase?

Der Arbeitgeber zahlt nur den Teil des Arbeitsentgeltes, der der reduzierten Arbeitszeit entspricht. Wird zum Beispiel nur noch die Hälfte der Zeit gearbeitet, erhalten die Mitarbeiter vom Unternehmen auch nur noch die Hälfte der Vergütung. Hinzu kommt das Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent des Lohnausfalls, bei Arbeitnehmern mit Kind im Haushalt 67 Prozent. Das Kurzarbeitergeld wird von der BA an den Arbeitgeber gezahlt, der es in der Regel vorher an seine Mitarbeiter verauslagt hat.

Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Seit dem 1. Januar 2009 galt eine neue maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld: Über die gesetzliche Bezugsfrist von sechs Monaten hinaus konnten Unternehmen für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten die Leistung beantragen. Durch die neuen Regelungen des "Kurzarbeitergeldes plus" (siehe Link zum Informationsflyer "Kurzarbeitergeld plus"), das aufgrund der tiefer und länger andauernden Wirtschaftskrise eingeführt wurde, verlängert sich die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 24 Monate. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch bis zum 31. Dezember 2009 entstanden ist beziehungsweise entsteht.

Wie lange arbeiten Kurzarbeiter?

Ob der Arbeitsausfall stunden-, tage- oder wochenweise eintritt, bleibt dem Unternehmen vorbehalten. Das Entgelt muss für ein Drittel der Arbeitnehmer des Betriebes beziehungsweise der Betriebsabteilung um mehr als zehn Prozent verkürzt werden, damit Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht. Bei der so genannten „Kurzarbeit null” wird die Arbeit komplett eingestellt.

Wie hoch ist die Nachfrage nach Kurzarbeit?

Die Nachfrage nach konjunktureller Kurzarbeit ist in den vergangenen Monaten stark gestiegen. Im Dezember haben Unternehmen für 295.000 Arbeitnehmer Kurzarbeit beantragt, im November waren es 137.000 und im Oktober 52.000. Besonders in der Automobilindustrie, der metallverarbeitenden Industrie, im Maschinenbau sowie der Kunststoffindustrie war die Nachfrage im Dezember groß.

Wer kann konjunkturelle Kurzarbeit beantragen?

Nicht nur große Unternehmen, sondern vor allem kleine und mittelständische Firmen können von Kurzarbeit profitieren. Jedes Unternehmen mit mindestens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten kommt in Frage. Seit Ende 2008 können auch Zeitarbeitsunternehmen sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Kurzarbeit durchführen. Kurzarbeit muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Weitere Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeit sind:

  • Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar. Das heißt der Betrieb hat zuvor alles getan, um den Arbeitsausfall zu verhindern oder zu beheben, zum Beispiel durch das Aufbrauchen von Arbeitszeitguthaben oder das Gewähren von festgelegtem Erholungsurlaub.
  • Der Arbeitsausfall ist voraussichtlich nur vorübergehend und während der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes ist davon auszugehen, dass die Beschäftigten anschließend wieder in Vollzeit arbeiten.

Im Rahmen des 2. Konjunkturpakets werden die Bedingungen für Kurzarbeit weiter vereinfacht:

  • Die Antragsstellung und die Zugangsvoraussetzungen werden erleichtert: Zum Beispiel muss nicht mehr ein Drittel der Belegschaft betroffen sein, damit ein Unternehmen Kurzarbeit anmelden kann. Verzeichnet das Unternehmen einen Arbeitnehmer-Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent, kann in Kurzarbeit gewechselt werden.
  • Bisher trägt der Arbeitgeber für die Ausfallzeit die Beiträge zur Sozialversicherung allein: Zukünftig übernimmt die BA die Hälfte.
  • Dem Unternehmen werden die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialabgaben zu 50 Prozent und künftig ab dem siebten Monat zu 100 Prozent von der Agentur für Arbeit erstattet. Qualifiziert ein Unternehmen während der Kurzarbeit seine Mitarbeiter, werden die Sozialbeiträge vollständig übernommen

Wer hat Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld?

In der auf die Monate Dezember bis März verkürzten Schlechtwetterzeit haben Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus bei Arbeitsausfällen, die auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen, Anspruch auf ein sogenannte Saison-Kurzarbeitergeld, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht vermeidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist.

In Betrieben des Gerüstbaus beginnt die Schlechtwetterzeit am 1. November und endet am 31. März.

Das Saison-Kurzarbeitergeld löste mit dem Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung vom 24. April 2006 die bisherige Winterbauförderung ab. Die Gewährung von Saison-Kurzarbeitergeld und den ergänzenden Leistungen soll dem jährlich wiederkehrenden Anstieg der Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten entgegenwirken und zu einer Verstetigung der Beschäftigung im Baugewerbe beitragen.

Wer berät über Kurzarbeit und über Fördermöglichkeiten bei Kurzarbeit?

Die regionalen Agenturen für Arbeit beraten Arbeitgeber vor Ort zum Thema Kurzarbeit und unterstützen sie bei der Antragstellung. Sie kommen dafür auch direkt in die Betriebe. Die bundesweit einheitliche Telefonnummer des Arbeitgeberservices der BA lautet 01801 664466 (3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; Mobilfunkpreise abweichend).

Aktuelle Informationen zum Thema Kurzarbeit finden Sie auf der Seite Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Bezugsfrist für Kurzarbeit verlängert

Am 5. Juni 2009 ist die Verlängerung der Bezugsfrist von Kurzarbeitergeld auf maximal 24 Monate in Kraft getreten. Die Regelung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht.

Zusätzlich hat das Bundeskabinett die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem siebten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld beschlossen. Mit den vom Bundestag noch zu beschließenden gesetzlichen Änderungen können künftig die Sozialversicherungsbeiträge für ab dem 1. Januar 2009 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden.

Die Änderungen zur vollen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge treten voraussichtlich zum 1. Juli 2009 in Kraft und gelten befristet bis zum 31. Dezember 2010.

 
 

DOKUMENT-NR. 31365

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