Wir setzen ein Zeichen: Die IHKs in Schleswig-Holstein bekennen sich mit Logo-Kürzung um 27 Prozent zu Vielfalt und Weltoffenheit in der deutschen Wirtschaft. Lesen Sie mehr dazu!

Nr. 75551
Geld für Innovationen

Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Seit dem 1. Januar 2020 ist in Deutschland das sogenannte Forschungszulagengesetz (FZulG) in Kraft. Es fördert steuerlich die Forschung und Entwicklung (FuE) mit den Komponenten Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Allen steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland steht diese Förderung offen - unabhängig von ihrer Größe oder Tätigkeit. Von der Förderung ausgeschlossen sind allerdings Unternehmen “in Schwierigkeiten” im Sinne der AGVO, z. B. weil sie sich im Insolvenzverfahren befinden oder weil die Hälfte ihres Stammkapitals durch Verluste aufgebraucht ist (Art. 2 Nr. 18 AGVO).
Wie hoch ist die Erstattung?
Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen des Unternehmens, letztere sind auf zwei Millionen Euro gedeckelt. Somit beträgt die Forschungszulage maximal 500.000 Euro pro Jahr und Unternehmen. Die Forschungszulage wird grundsätzlich neben anderen staatlichen Förderungen gewährt, allerdings zählen bereits anderweitig geförderte Personalkosten dann nicht mehr zu den nach dem FZulG förderfähigen Aufwendungen. Für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2026 beträgt die maximale Bemessungsgrundlage sogar 4 Millionen Euro jährlich, wodurch ein Steuerbonus von bis zu einer Million Euro pro Jahr möglich ist.
Die für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen dürfen in Summe einschließlich der Forschungszulagen nach diesem Gesetz pro Unternehmen und FuE-Vorhaben 15 Millionen Euro nicht überschreiten.
Was wird gefördert?
Gefördert werden die eigenbetriebliche Forschung, die Auftragsforschung, die Forschung als Kooperation mit einem oder mehreren anderen Unternehmen oder mit einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (z. B. außeruniversitäre Forschungseinrichtungen).
Förderfähige Aufwendungen sind die beim forschenden Unternehmen dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne und die dazugehörigen Sozialversicherungs-Arbeitgeberbeiträge für Arbeitnehmer, die mit den FuE-Vorhaben betraut sind. Gefördert werden auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, können 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden.
Für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben betragen die förderfähigen Aufwendungen 60 Prozent des vom anspruchsberechtigten Unternehmen an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts. Die Auftragsforschung ist jedoch nur dann begünstigt, wenn der Auftragnehmer seinen Sitz in der EU oder den EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) hat.
Wie funktioniert die Erstattung?
Für die Erstattung sind zwei Schritte notwendig. In einem ersten Schritt ist bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage elektronisch ein Antrag auf Begutachtung des Forschungsvorhabens als solches zu stellen. Das Ergebnis dieser Prüfung auf Förderfähigkeit des Projektes ist für das Finanzamt bindend.
In einem zweiten Schritt ist die Forschungszulage nach Ablauf des Wirtschaftsjahres mit einem gesonderten Vordruck elektronisch beim Finanzamt der Höhe nach zu beantragen. Die Forschungszulage wird dann mit der zu zahlenden Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer verrechnet. Ergibt sich hieraus ein Guthaben, z. B. in Verlustjahren, wird dieses ausgezahlt. Das Finanzamt prüft somit lediglich die Höhe der geltend gemachten FuE-Personalkosten bzw. Aufwendungen für die Auftragsforschung.
Zeitlich wird die Forschungszulage nur für FuE-Vorhaben gewährt, mit deren Arbeiten erst nach dem 1.Januar 2020 begonnen wurde. Bei der Auftragsforschung darf der Auftrag erst nach diesem Datum erteilt worden sein.
Quelle: DIHK
Elektronische Einreichung von Gutachten

IHK-Signaturkarte für Sachverständige

Seit Januar 2018 können Sachverständige ihre Gutachten bei Gericht elektronisch einreichen, müssen darauf aber ihre persönliche qualifizierte elektronische Signatur anbringen (§§ 130a ZPO, 55a VwGO, 65a SGG, 52a FGO i. V. m. § 12 Abs. 2 S. 2 Sachverständigenordnung der Handelskammer).
Gutachten für private Auftraggeber sollten ebenfalls mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, wenn sie in elektronischer Form versandt werden, §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 Sachverständigenordnung der Handelskammer. Soweit Sie Ihre Gutachten elektronisch archivieren wollen, empfiehlt es sich, die dazugehörigen Dateien mit einer elektronischen Signatur zu versehen, damit sie nachweisen können, dass diese nicht nachträglich geändert wurden, vgl. § 13 Abs. 3 Sachverständigenordnung der Handelskammer.
Auf der IHK-Signaturkarte für Sachverständige sind folgende Daten hinterlegt:
  • Name und Vorname des Sachverständigen
  • Bestellungstenor (Sachgebiet) und die zuständige Bestellungskörperschaft
  • Die Information, dass die Signaturkarte nur im Rahmen der Sachverständigentätigkeit eingesetzt werden darf.
Was brauchen Sachverständige zum elektronischen Signieren?

1. Die IHK-Signaturkarte

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige können ihre IHK-Signaturkarte persönlich in ihrer IHK oder über den Link Erstantrag von der Bundesdruckerei GmbH (D-Trust GmbH) mit dem IHK-PostIdentverfahren für qualifizierte Signaturkarten beantragen.
Die D-Trust GmbH ist ein sogenannter gesetzeskonformer Vertrauensdiensteanbieter gemäß dem Vertrauensdienstegesetz. Dort wird Ihre IHK-Signaturkarte produziert und etwa zwei bis drei Wochen nach Antragstellung an Sie versandt. Außerdem erhalten Sie mit separater Post eine PIN für Ihre IHK-Signaturkarte.
  • Preis für die Sachverständigen-IHK-Signaturkarte mit zweijähriger Gültigkeit:
    169,00 Euro zzgl. MwSt. Die IHK-Stapelsignaturkarte mit ebenfalls zweijähriger Gültigkeit hat einen Preis von 249,00 Euro zzgl. MwSt. Die Rechnungstellung erfolgt durch die Bundesdruckerei GmbH an den Antragsteller.
  • Nach Ablauf der Gültigkeit können Sie eine Folge-IHK-Signaturkarte erwerben. Hierzu genügt ein schriftlicher Antrag. Die Folgekarte mit zweijähriger Gültigkeit kostet ebenfalls 169,00 Euro zzgl. MwSt. und die HK-Stapelsignaturkarte mit ebenfalls zweijähriger Gültigkeit hat einen Preis von 249,00 Euro zzgl. MwSt. Die Rechnungstellung erfolgt durch die D-TRUST GmbH an den Antragsteller. 

2. Kartenlesegerät

Für die Nutzung der IHK-Signaturkarte benötigen Sie ein Kartenlesegerät, das folgenden Anforderungen entsprechen muss:
  • Kartenleser der Klasse 3 mit Tastenfeld
  • USB-Anschluss
  • Geeignet für kontaktbehaftete Signatur-Chipkarten
Unter dem Link www.chipkartenleser-shop.de finden Sie von D-TRUST empfohlene Kartenlesegeräte. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, andere geeignete Kartenlesegeräte über alternative Vertriebswege zu beziehen.

3. Anwendungssoftware

Wenn Sie Dateien signieren wollen, stehen Ihnen unterschiedliche Produkte zur Auswahl – bitte informieren Sie sich bei den entsprechenden Anbietern. D-Trust arbeitet eng zusammen mit der Firma secrypt, die die Produkte digiSeal office (geeignet für die Einzelsignaturkarte) und für Power-Signierer digitalSeal office pro 100 (geeignet für die Stapel-Signaturkarte) anbietet: www.chipkartenleser-shop.de
Zur Überprüfung der elektronischen Signatur benötigen die Empfänger elektronisch signierter Gutachten eine kostenlose Verifikationssoftware. Empfohlenes Produkt zum kostenlosen Download: www.secrypt.de

4. Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr

Sachverständige sind gehalten, die digitale Kommunikation mit Gerichten über das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) zu führen. Informationen über das eBO und momentan zur Verfügung stehende Software finden Sie unter https://egvp.justiz.de
Ihr Gutachten versenden Sie hierbei als pdf-Anhang, den Sie zuvor mit einer der unter der 3. genannten Anwendungssoftware-Produkte signiert haben.

5. Technische Voraussetzungen

  • Kartenlesegerät mit Tastenfeld
  • PC mit Internetzugang und USB-Port für den Anschluss des Kartenlesers
  • Microsoft-Betriebssystemumgebung ab Windows 7‎
  • Arbeitsspeicher: 2 GB (empfohlen 4 GB)‎ 
Allgemeine Fragen zur Signaturkarte beantwortet Ihnen gern die DE-CODA GmbH,
www.de-coda.de/sachverstaendigen-signaturinfo@de-coda.de, Telefon: 02224 9876-117
eIDAS-Verordnung und Vertrauensdienstegesetz

Neuer Rechtsrahmen für elektronische Signaturen

Mit der "Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt" (eIDAS-VO) gilt seit dem 1. Juli 2016 in allen EU-Mitgliedsstaaten ein einheitlicher Rechtsrahmen  für elektronische Signaturen und elektronische Siegel.

Die eIDAS-Verordnung: Die europäische Signaturverordnung ersetzt nationale Signaturgesetze

Ziel der eIDAS-Verordnung ist es, europäische Regelungen für elektronische Signaturen, Siegel und Zeitstempel zu schaffen und einen einheitlichen Umgang mit diesen Vertrauensdiensten im neu geschaffenen digitalen Binnenmarkt zu ermöglichen. Deutsche Vertrauensdienste werden seither in allen EU-Mitgliedsstaaten akzeptiert. Dabei wird die Differenzierung zwischen einfachen, fortgeschrittenen und qualifizierten Signaturen im Wesentlichen beibehalten.
Neu sind elektronische Siegel („Organisationszertifikate“) sowie Fernsignaturen (z.B. die "Handy-Signatur"), die Unterschriftsprozesse erheblich komfortabler gestalten werden. So sollen Fernsignaturen z.B. die Erzeugung qualifizierter Signaturen mithilfe des Mobiltelefons ermöglichen. Zudem erhalten Unternehmen, Behörden und andere Organisationen mit elektronischen Siegeln die Möglichkeit, ihre ausgehende digitale Korrespondenz mit einer einheitlichen Organisationssignatur zu versehen. Der Inhaber des qualifizierten Siegelzertifikates ist hierbei eine juristische Person, z.B. eine GmbH oder AG, und nicht wie bisher eine natürliche Person.

Vertrauensdienstegesetz (VDG) und eIDAS-Durchführungsverordnung

Um in Deutschland für einen effektiven Vollzug der EU-Vorgaben sorgen zu können und vor allem Zuständigkeiten und Befugnisse von Behörden wie der Bundesnetzagentur oder des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festzulegen, wurde das "Gesetz zur Durchführung der europäischen eIDAS-Verordnung" (eIDAS-Durchführungsgesetz) verabschiedet. Dieses ist am 29. Juli 2017 in Kraft getreten. Kernstück des Gesetzes ist das neue Vertrauensdienstegesetz (VDG), welches das bisherige Signaturgesetz (SigG) ablöst und damit neben der eIDAS-VO geltendes deutsches Recht für die Anwendung elektronischer Signaturen, Siegel und Zeitstempel (sog. Vertrauensdienste) ist. Sämtliche Verweise in Fachgesetzen auf das Signaturgesetz werden nun nach und nach aktualisiert.

Signaturgesetz (SigG) und Signaturverordnung (SigV)

Das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften (Signaturgesetz, kurz: SigG) trat am 22. Mai 2001 in Kraft und legte bis zum Inkrafttreten der eIDAS-Verordnung und des Vertrauensdienstegesetzes die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (z.B. Ausstellen der Zertifikate, Sicherheitsanforderungen) fest. Die konkrete Umsetzung des Signaturgesetzes erfolgte nach den Ausführungsbestimmungen in der Signaturverordnung (SigV).

Elektronische Signatur im Privatrecht und in der öffentlichen Verwaltung

Im privatrechtlichen Bereich ist seit dem 1. August 2001 das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr die Grundlage für die Anwendung der elektronischen Signatur. Es regelt, in welchen Fällen die digitale Signatur die eigenhändige Unterschrift ersetzen kann.
Gebrauchs- und Anwendungsfälle sind in der Regel in den spezialgesetzlichen Normen geregelt, über die die E-Signatur mehr und mehr Einzug in die unterschiedlichsten Bereiche hält. Beispiele hierfür sind etwa die Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) oder auch im Umsatzsteuerrecht, die die elektronische Rechnungsstellung betreffen.
Die Anpassung der Formvorschriften betrifft auch die Zivilprozessordnung (ZPO). Danach können Schriftsätze, Gutachten oder Erklärungen Dritter bei Gericht als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht werden.
Seit 2003 gibt es mit dem Dritten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften eine Regelung für den Einsatz der digitalen Unterschrift in der öffentlichen Verwaltung. Danach können Verwaltungsverfahren umfassend elektronisch abgebildet werden.
Zudem finden auch auf europäischer Ebene spezielle Anwendungsfälle der digitalen Signatur Berücksichtigung. Ihre Rolle bei der elektronischen Rechnungsstellung regelt z.B. die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), die unter anderem die Bedingungen für die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der elektronischen Rechnungsstellung festlegt.
Quelle: secrypt GmbH
EAC-Zertifizierung

Zertifizierungspflicht von Exportwaren nach Russland

In Russland, Weißrussland/Belarus, Kasachstan, Armenien und Kirgisien, die die Eurasische Wirtschaftsunion (EAWU) bilden, gibt es eine Zertifizierungspflicht von Waren. Diese ist vergleichbar mit der CE oder ISO Zertifizierung. Da es zwischen den Ländern der EAWU und der Europäischen Union kein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Qualitätszertifikate gibt, unterliegt eine Reihe von Produkten, die nach Russland, Weißrussland, Kasachstan, Armenien und Kirgisien exportiert werden, dort einer Zertifizierungspflicht. Solche Produkte sollen auf ihre Konformität mit den Normen und Anforderungen der EAWU, die in den neuen gemeinschaftlichen Technischen Reglements (TR) festgeschrieben sind, überprüft werden.
Diese Konformität wird in den sogenannten TR-Konformitätszertifikaten bzw. in den TR-Konformitätserklärungen dokumentiert. Technische Reglements der EAWU sollen schrittweise, Warengruppe für Warengruppe, die bisherigen TR und Staatlichen Standards der einzelnen Länder ablösen (z.B. "GOST-R" in Russland, "ST RK" in Kasachstan und "STB" in Weißrussland).
Die Schwierigkeit der jetzigen Übergangszeit besteht darin, dass für einige Warengruppen (in Anlehnung an die Codes des Harmonisierten Systems) bereits die Technischen Reglements der EAWU, für die anderen aber noch die TR oder Nationale Standards der einzelnen Mitgliedsländer gelten. Treten Technische Reglements für die entsprechende Warengruppe der EAWU in Kraft, gelten die für diese Produkte davor ausgestellten Konformitätszertifikate noch innerhalb einer gewissen Übergangszeit weiter.
Zertifizierungspflichtige Produkte der EAWU
  • Produkte, die der Erbringung von Konformitätsnachweisen unterliegen:
  • Produkte der Parfümerie und Kosmetik
  • Produkte der Leichtindustrie (Textilien, Bekleidung, Schuhe etc.)
  • Produkte der Lebensmittelindustrie
  • Produkte der chemischen Industrie
  • Produkte des Maschinenbaus, Elektrotechnik, Maschinen und Anlagen
  • Transportmittel
  • Verpackungen
  • unter anderem

Zertifizierungsprocedere

Seit dem Jahr 2014 darf für die Produktzertifizierung nur eine juristische Person der EAWU Russland/ Weißrussland/ Kasachstan/ Armenien/ Kirgisien der Antragsteller sein.
Während der Zertifizierung wird geprüft, ob die ausländischen Produkte den geltenden Normen der EAWU entsprechen. Je nach Produktart differieren die Liste der einzureichenden Dokumente und die Prüfmethoden. Wenn die ermittelten Prüfergebnisse die Anforderungen der jeweiligen Norm erfüllen, wird ein TR-Konformitätszertifikat ausgestellt. Die zertifizierten Produkte bekommen die Kennzeichnung "EAC". Die Abkürzung EAC steht für "Eurasian Economic Conformity", da aus der ursprünglich als Kommission der Zollunion fungierenden Einrichtung laut Vertrag aus dem Jahr 2011 die "Eurasian Economic Community" wurde.
Je nach Exportvolumen empfehlen sich Zertifikate für Einzellieferungen oder bei Serienfertigungen Zertifikate mit einer Gültigkeit von einem bis zu fünf Jahren. Die maximale Gültigkeit der Zertifikate hängt von den jeweiligen Technischen Reglements ab.

Sonstige Produktanforderungen

Für eine Reihe von Waren bestehen sonstige Anforderungen wie zum Beispiel
  • Produktzulassung für Messmittel
  • Brandschutzzertifikate
  • Registrierung für Medizinprodukte
  • Hygienenachweise durch staatliche Produktregistrierung
  • (für Haushaltschemie, Zusatzstoffe für Lebensmittel,  für den Bereich Wasseraufbereitung unter anderem)
  • anstelle der früheren Hygienebescheinigungen, die ab 1. Januar 2012 ihre Gültigkeit verloren haben.
  • unter anderem
Solche Anforderungen finden für einige Warengruppen zusätzlich zu der bereits bestehenden Konformitätspflicht Anwendung.
Grundsätzlich soll die Zertifizierung von Gütern und Dienstleistungen den Markt der EAWU vor Produkten niederer Qualität schützen und die Sicherheit des Verbrauchers und Arbeitnehmers gewährleisten. Allerdings werden die Zertifizierungs- und Sicherheitsanforderungen insbesondere von den Schwellenländern wie Brasilien, China und Russland als Handelshemmnisse zum Schutz der eigenen Industrie genutzt.
Weiterführende Informationen finden Sie im Vortrag zur Warenzertifizierung für Belarus und die Eurasische Wirtschaftsunion des DIN GOST.

Hilfestellung bei der Zertifizierung geben Ihnen in Deutschland folgende Stellen:

AC Inorms GmbH
Nobelstraße 3-5
41189 Mönchengladbach
Telefon: +49 2161 9904970
E-Mail: inbox@ac-inorms.com
www.ac-inorms.com
Ansprechpartner: Lisa Gösser
 
Bureau Veritas
Sachsenfeld 4
20097 Hamburg
Telefon: 040 2362-50
Fax: 040 2362-5950
www.bureauveritas.de
CP Country Products GmbHAnja QuandtIndustriestr. 948455 Bad BentheimTel.: 0151-62773086countryproducts@t-online.de www.countryproducts.de
DIN GOST TÜV
Budapester Straße 31
10787 Berlin
Telefon: 030 2601-2110
Fax: 030 2601-1210
GostNorm AG
Kirchstraße 26
41846 Wassenberg 
Telefon: 02432 - 934 78-0
Fax: 02432 - 934 78-29
E-Mail info@gn-ag.de
www.gost-norm.de 
PROMTECH Germany GmbH
Friedrichstraße 95
10117 Berlin
Telefon: 030 2014307-0
Fax: 030 2014307-10
E-Mail: berlin@promtechgroup.com
www.promtechgroup.com
Schmidt Alexej und Schmidt Andrej GbR
Max-Matheis-Str. 17
94036 Passau
Telefon: 0851 20150661
Fax: 0851 205499039
E-Mail: kontakt@schmidt-export.de
www.schmidt-export.de
SGS Germany GmbH
Raboisen 28
20095 Hamburg
Telefon: 040 3010 -1526
Fax: 040 3010-1946
www.de.sgs.com
TÜV NORD CERT GmbH & Co. KG
Große Bahnstraße 31
22525 Hamburg
Telefon: 040 8557-2072
Fax: 040 8557-2169
www.tuev-nord.de
WR Certification GmbH
Hansaallee 247B
40549 Düsseldorf
Telefon: 0211 972683 50
E-Mail: info@wr-certification.de
www.wr-certification.de

Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!
TechSearch

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Deutsches Institut für Normung e. V.

Wissenswertes zu DIN-Normen

Was eigentlich genau sind DIN-Normen, wer legt sie fest und wo werden sie angewendet? Detaillierte Informationen zu den unter Leitung des Deutschen Instituts für Normung entwickelten Normen finden Sie hier.
DIN-Normen werden festgelegt, um um die Zusammenarbeit, besonders im technischen Bereich, zu erleichtern. Das Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN) ist der runde Tisch, an dem sich Hersteller, Handel, Verbraucher, Handwerk, Dienstleistungsunternehmen, Wissenschaft, Technische Überwachung, Staat und sonstige interessierte Kreise zusammensetzen, um den Stand der Technik zu ermitteln und in einer gemeinschaftlich akzeptierten DIN-Norm festzulegen.
Diese Regeln der Technik dienen der Rationalisierung, der Sicherheit, dem Umweltschutz und der Verständigung in Wirtschaft, Technik, Wissenschaft, Verwaltung und Öffentlichkeit. Normen schaffen Klarheit zwischen Lieferanten und Kunden, erleichtern Konstruktion, Fertigung und Instandhaltung. Normen sind jedoch keine gesetzlichen Vorschriften. DIN werden verbindlich, wenn sie in einem Vertrag festgelegt werden, etwa die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen).
Neben den nationalen deutschen DIN-Normen gibt es internationale Normen:
DIN EN-Normen
sind von der europäischen Normungsorganisation CEN (Comité Européen de Normalisation) erarbeitete Normen, die als deutsche Normen übernommen wurden.
DIN EN ISO-Normen
sind von der Internationalen Normungsorganisation ISO (International Organization for Standardization) aufgestellte Normen, die zuerst als europäische und dann als deutsche Normen übernommen wurden.
DIN EN ISO/IEC-Normen
sind gemeinsam von der Internationalen Normungsorganisation ISO (International Organization for Standardization) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission IEC (Internatioal Electrotechnical Commission) erarbeitete Normen, die zuerst als europäische und danach als deutsche Normen übernommen wurden.
DIN EN ISP-Normen
sind auf internationaler Ebene aufgestellte Profilnormen, die als europäische und deutsche Normen übernommen wurden.
DIN ETS-Normen
sind vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen ETSI (European Telecommunications Standards Institute) aufgestellte Normen, die als deutsche Normen übernommen wurden.
DIN IEC-Normen
sind von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission IEC (International Electrotechnical Commission) erarbeitete Normen, die als deutsche Normen übernommen wurden.
DIN ISO-Normen
sind von der Internationalen Normungsorganisation ISO (International Organization for Standardization) aufgestellte Normen, die als deutsche Normen übernommen wurden.
DIN ISO/IEC-Normen
sind gemeinsam von der Internationalen Normungsorganisation ISO (International Organization for Standardization) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission IEC (International Electrotechnical Commission) aufgestellte Normen, die als deutsche Normen übernommen wurden.
DIN VDE-Normen
sind vom Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE) erarbeitete Normen, die als deutsche Normen übernommen wurden.
Wo kann man DIN-Normen recherchieren?
DIN-Normen sind recherchierbar über die Datenbank des DIN, käuflich zu erwerben über den Beuth-Verlag oder über jede Buchhandlung und einsehbar in DIN-Normen-Auslegestellen. Alle DIN-Normen-Infopoints halten das vollständige Deutsche Normenwerk zur Einsicht bereit. In einigen Auslegestellen kann man die Originaldokumente zugleich auch erwerben.
Wenn Sie eine intensive fachliche Beratung wünschen, besteht die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zu den Normenberatern des Beuth Verlages. Es handelt sich um Experten aus der Normenpraxis, die hinsichtlich Bedarf und Auswahl von Normen und technischen Regeln für den Individuellen Bedarf ihre Kompetenzen und Hilfe anbieten.
Der DIN-Normenticker online bietet Informationen über alle aktuellen DIN-Normen sowie Veröffentlichungen anderer privater Regelersteller Deutschlands. Über alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften (Gesetze, Verordnungen usw.) mit technischem Bezug und die wichtigsten international gültigen Regelwerke (ISO, IEC, CEN/CENELEC/ETSI).